§ 45 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 6 – Medienanstalt Sachsen-Anhalt
§ 45 MedienG LSA – Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstands
Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren einen Vorsitzenden, einen ersten Stellvertreter und einen zweiten Stellvertreter (Vorstand). Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Vorstands weiter.