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§ 45 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Organisation der Raumordnung und Landesplanung → 2. Abschnitt – Regionalverbände

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 45 LplG – Regionalzweckverbände

(1) Durch Gesetz können die Aufgaben des Regionalverbands auf einen von den Stadt- und Landkreisen gebildeten Regionalzweckverband übertragen werden. Der Regionalverband ist zuvor anzuhören. Voraussetzung ist, dass die zum Regionalverband gehörenden Stadt- und Landkreise die Bildung eines Regionalzweckverbands beschlossen haben. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes ist der Regionalverband aufgelöst.

(2) Dem Regionalzweckverband werden mindestens die Aufgaben der Regionalplanung nach diesem Gesetz und die Landschaftsrahmenplanung nach § 8 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes übertragen.

(3) Mit der Übertragung der Aufgaben auf den Regionalzweckverband gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten des Regionalverbands auf den Regionalzweckverband über. Die vom Regionalverband erlassenen Pläne gelten fort; vom Regionalverband eingeleitete Verfahren zur Fortschreibung oder Änderung können vom Regionalzweckverband fortgeführt werden.

(4) Für den Regionalzweckverband gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit über Zweckverbände mit der Maßgabe, dass bei Gegenständen der Regionalplanung und bei anderen regionalplanerischen Gegenständen § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit keine Anwendung finden. Die Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung muss mindestens 40 betragen.

(5) Für den Regionalzweckverband gelten ferner die Bestimmungen über die Regionalplanung im Ersten und Zweiten Teil sowie § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend; für die Aufsicht ist bei Gegenständen der Regionalplanung § 44 anzuwenden. Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften über Regionalverbände in anderen Gesetzen des Landes entsprechend.

(6) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Regionalverbands werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Regionalzweckverbands. Der Regionalzweckverband tritt in die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt seiner Bildung bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Möglichkeit, dass die zum Regionalverband gehörenden Stadt- und Landkreise durch Vereinbarung in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintreten, bleibt unberührt.

(7) Der Personalrat des aufgelösten Regionalverbands besteht unbeschadet der §§ 26 und 27 des Landespersonalvertretungsgesetzes als Personalrat des Regionalzweckverbands bis zu den nächsten regelmäßigen Wahlen fort. Satz 1 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend.

(8) Ein Austritt von Mitgliedern aus dem Regionalzweckverband ist nicht zulässig.

(9) Über die Auflösung des Regionalzweckverbands beschließt der Landtag durch Gesetz, sofern die Verbandsversammlung die Auflösung beschließt und einen entsprechenden Antrag stellt. Mit der Auflösung ist ein für diese Region nach § 31 zuständiger Regionalverband zu errichten.