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§ 45 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 7. Unterabschnitt – Besondere Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Ämter

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 LVO – Beurlaubte Beamte (1)

(1) Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes, die zur Dienstleistung beim Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg, beim Forschungszentrum in Karlsruhe, beim Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim oder beim Institut für Wissensmedien in Tübingen unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind, kann die bei diesen Einrichtungen abgeleistete Zeit abweichend von § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 auf die Probezeit voll angerechnet werden. Zeiten, die von diesen Beamten nach der Verleihung eines Amts an diesen Forschungseinrichtungen zurückgelegt wurden, können auf Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind (§ 7 Abs. 6), angerechnet werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte, die zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).