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§ 45 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zehnter Teil – Entschädigung

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 45 LFischG – Entschädigung

(1) Werden den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Verordnungen, behördlicher Maßnahmen oder Anordnungen Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, die über die Sozialbindung der Eigentümerin oder des Eigentümers hinausgehen, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, müssen angemessen ausgeglichen werden.

(2) Zur Entschädigung ist die oder der Begünstigte verpflichtet.

(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen bestehen.

(4) Über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die obere Fischereibehörde.