§ 45 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht
3. Kapitel – Mitglieder der Hochschule → 2. Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 45 HRG – Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
1Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. 2Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.
Zu § 45: Neugefasst durch G vom 27. 12. 2004 (BGBl I S. 3835).