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§ 45 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Sechster Titel – Disziplinargerichte → a) – Disziplinarkammern

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 45 HDO

(1) Das Amt eines Mitglieds der Disziplinarkammer endet, wenn das Mitglied

  1. 1.
    im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwere Disziplinarmaßnahme verhängt wird,
  2. 2.
    in den einstweiligen Ruhestand oder in ein Amt außerhalb des Bezirks der Disziplinarkammer versetzt wird oder
  3. 3.
    auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt scheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 endet das Amt als Mitglied der Disziplinarkammer mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung, es sei denn, dass der Beamte widersprochen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).