Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) -
§ 45 GemHVO – Begriffsbestimmung (1)
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zu Grunde zu legen:
- 1.
Anlagekapital das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (die sich unter Berücksichtigung der Abschreibungen ergebenden Wertansätze)
- 2.
Anlagevermögen die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen,
im Einzelnen:
- 2.1
Grundstücke,
- 2.2
bewegliche Sachen, mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
- 2.3
dingliche und sonstige vermögenswerte Rechte,
- 2.4
Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zweck der Beteiligung erworben hat,
- 2.5
Forderungen aus Darlehn, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat, mit Ausnahme rückzahlbarer Hilfen im sozialen Bereich,
- 2.6
Kapitalanlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,
- 2.7
das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital
- 3.
Außerplanmäßige Ausgaben Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Haushaltsansätze ausgewiesen und keine Haushaltsausgabereste verfügbar sind
- 4.
Baumaßnahmen die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten), soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient
- 5.
Durchlaufende Gelder Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden
- 6.
Erlass Verzicht auf einen Anspruch
- 7.
Fehlbetrag der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Solleinnahmen
- 8.
Fremde Mittel die in § 13 Nr. 2 und 3 genannten Beträge
- 9.
Geldanlage der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln
- 10.
Haushaltsreste Einnahme- und Ausgabemittel, die in das Folgende übertragen werden
- 11.
Haushaltsvermerke einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (z.B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke)
- 12.
Innere Darlehn die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln
- 12.1
der Sonderrücklagen
- 12.2
der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt
- 13.
Investitionen Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens
- 14.
Investitionsförderungsmaßnahmen Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehn für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung
- 15.
Ist-Ausgaben die tatsächlichen Ausgaben der Kasse
- 16.
Isteinnahmen die tatsächlichen Einnahmen der Kasse
- 17.
Kassenreste die Beträge, um die die Solleinnahmen höher sind als die Isteinnahmen (Kasseneinnahmereste) bzw. die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind
- 18.
Kredite das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite
- 19.
Niederschlagung die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst
- 20.
Schulden Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten
- 21.
Soll-Ausgaben die bis zum Abschlusstag zu leistenden und auf Grund von Zahlungsanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben
- 22.
Solleinnahmen die bis zum Ende des Haushaltsjahres fälligen oder darüber hinaus gestundeten, auf Grund von Zahlungsanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge
- 23.
Tilgung von Krediten
- 23.1
Ordentliche Tilgung die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe
- 23.2
Außerordentliche Tilgung die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung
- 24.
Überplanmäßige Ausgaben Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsansätze und die Haushaltsausgabereste übersteigen
- 25.
Überschuss der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Solleinnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 22 Abs. 2 genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen
- 26.
Umschuldung die Ablösung von Krediten durch andere Kredite
- 27.
Verfügungsmittel Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen
- 28.
Vorjahr das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr
- 29.
Vorschüsse und Verwahrgelder die in § 30 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).