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§ 45 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 630
Abschnitt: Zehnter Abschnitt – Schlussvorschriften
 

§ 45 GemHVO – Begriffsbestimmung (1)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    Anlagekapital das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (die sich unter Berücksichtigung der Abschreibungen ergebenden Wertansätze)

  2. 2.

    Anlagevermögen die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen,

    im Einzelnen:

    1. 2.1

      Grundstücke,

    2. 2.2

      bewegliche Sachen, mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,

    3. 2.3

      dingliche und sonstige vermögenswerte Rechte,

    4. 2.4

      Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zweck der Beteiligung erworben hat,

    5. 2.5

      Forderungen aus Darlehn, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat, mit Ausnahme rückzahlbarer Hilfen im sozialen Bereich,

    6. 2.6

      Kapitalanlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,

    7. 2.7

      das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital

  3. 3.

    Außerplanmäßige Ausgaben Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Haushaltsansätze ausgewiesen und keine Haushaltsausgabereste verfügbar sind

  4. 4.

    Baumaßnahmen die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten), soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient

  5. 5.

    Durchlaufende Gelder Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden

  6. 6.

    Erlass Verzicht auf einen Anspruch

  7. 7.

    Fehlbetrag der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Solleinnahmen

  8. 8.

    Fremde Mittel die in § 13 Nr. 2 und 3 genannten Beträge

  9. 9.

    Geldanlage der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln

  10. 10.

    Haushaltsreste Einnahme- und Ausgabemittel, die in das Folgende übertragen werden

  11. 11.

    Haushaltsvermerke einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (z.B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke)

  12. 12.

    Innere Darlehn die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln

    1. 12.1

      der Sonderrücklagen

    2. 12.2

      der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt

  13. 13.

    Investitionen Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens

  14. 14.

    Investitionsförderungsmaßnahmen Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehn für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung

  15. 15.

    Ist-Ausgaben die tatsächlichen Ausgaben der Kasse

  16. 16.

    Isteinnahmen die tatsächlichen Einnahmen der Kasse

  17. 17.

    Kassenreste die Beträge, um die die Solleinnahmen höher sind als die Isteinnahmen (Kasseneinnahmereste) bzw. die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind

  18. 18.

    Kredite das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite

  19. 19.

    Niederschlagung die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst

  20. 20.

    Schulden Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten

  21. 21.

    Soll-Ausgaben die bis zum Abschlusstag zu leistenden und auf Grund von Zahlungsanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben

  22. 22.

    Solleinnahmen die bis zum Ende des Haushaltsjahres fälligen oder darüber hinaus gestundeten, auf Grund von Zahlungsanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge

  23. 23.

    Tilgung von Krediten

    1. 23.1

      Ordentliche Tilgung die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe

    2. 23.2

      Außerordentliche Tilgung die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung

  24. 24.

    Überplanmäßige Ausgaben Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsansätze und die Haushaltsausgabereste übersteigen

  25. 25.

    Überschuss der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Solleinnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 22 Abs. 2 genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen

  26. 26.

    Umschuldung die Ablösung von Krediten durch andere Kredite

  27. 27.

    Verfügungsmittel Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen

  28. 28.

    Vorjahr das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr

  29. 29.

    Vorschüsse und Verwahrgelder die in § 30 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).