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§ 45 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 2 – Vorbereitende Maßnahmen

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 BremHilfeG – Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der geltenden Gesetze alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, die einen wirksamen Katastrophenschutz gewährleisten. Dazu gehören insbesondere

  1. 1.

    die Festlegung der Stärke, Gliederung, Ausstattung und Ausbildung des Katastrophenschutzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

  2. 2.

    die Bildung einer Katastrophenschutzleitung bei der Behörde und die Regelung des Vorsitzes,

  3. 3.

    die Aufstellung von Katastrophenschutzplänen und die Koordinierung der Katastrophenschutzpläne der mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen,

  4. 4.

    die Beaufsichtigung der Einheiten und Einrichtungen,

  5. 5.

    die Durchführung von Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, soweit sie nicht durch die Träger der Einheiten und Einrichtungen erfolgt,

  6. 6.

    die Auswahl und Ausbildung des Leitungs- und Führungspersonals, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  7. 7.

    Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes sowie Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere über die Bedeutung der Erste-Hilfe-Ausbildung.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden stellen sicher, dass im Katastrophenfall bei Behörden oder Organisationen etwa erforderliche Personenauskunfts- und Schadensmeldestellen eingerichtet werden.