Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 2 – Vorbereitende Maßnahmen
§ 45 BremHilfeG – Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der geltenden Gesetze alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, die einen wirksamen Katastrophenschutz gewährleisten. Dazu gehören insbesondere
- 1.
die Festlegung der Stärke, Gliederung, Ausstattung und Ausbildung des Katastrophenschutzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
- 2.
die Bildung einer Katastrophenschutzleitung bei der Behörde und die Regelung des Vorsitzes,
- 3.
die Aufstellung von Katastrophenschutzplänen und die Koordinierung der Katastrophenschutzpläne der mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen,
- 4.
die Beaufsichtigung der Einheiten und Einrichtungen,
- 5.
die Durchführung von Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, soweit sie nicht durch die Träger der Einheiten und Einrichtungen erfolgt,
- 6.
die Auswahl und Ausbildung des Leitungs- und Führungspersonals, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- 7.
Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes sowie Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere über die Bedeutung der Erste-Hilfe-Ausbildung.
(2) Die Katastrophenschutzbehörden stellen sicher, dass im Katastrophenfall bei Behörden oder Organisationen etwa erforderliche Personenauskunfts- und Schadensmeldestellen eingerichtet werden.