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§ 45 BImSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 
Bundesrecht

Fünfter Teil – Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne

Titel: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-8
Normtyp: Gesetz

§ 45 BImSchG – Verbesserung der Luftqualität

(1) 1Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. 2Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1

  1. a)

    müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;

  2. b)

    dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;

  3. c)

    dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.