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§ 45 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Drittes Buch – Sachenrecht → Dienstbarkeiten

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 BGBAG

(1) Im Falle des § 44 Absatz 3 ist der Eigentümer eines Grundstücks zu dem Antrage berechtigt, dass die an dem Grundstück bestehenden Grunddienstbarkeiten, welche aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden. Von mehreren Eigentümern eines Grundstücks kann jeder den Antrag auf Erlass des Aufgebots stellen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Grunddienstbarkeiten, mit denen das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist.