§ 456 StPO, Aufschub wegen erheblicher Nachteile
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 09.02.2012, 5 AR (VS) 40/11 - Einbeziehung von Strafresten mit widerrufener Aussetzung in die gemeinsame Aussetzungsentscheidung und Geltung der Vorwegvollstreckung für diese
- BVerfG, 28.09.2010, 2 BvR 1081/10 - Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichterfüllung von Bewährungsauflagen
- § 10 GnO NW, Vorrang von Entscheidungen des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde
- § 40 GnO NW, Begriffsbestimmung
- § 458 StPO, Entscheidungen des Gerichts bei Strafvollstreckung
- § 463 StPO, Sinngemäße Anwendung für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
