§ 456 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Buch 8 – Verfahren in Aufgebotssachen → Abschnitt 4 – Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 456 FamFG – Verzeichnis der Nachlassgläubiger
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.