§ 453 ZPOZivilprozessordnungBundesrechtAbschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 10 – Beweis durch ParteivernehmungTitel: ZivilprozessordnungNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: ZPOGliederungs-Nr.: 310-4Normtyp: Gesetz§ 453 ZPO – Beweiswürdigung bei Parteivernehmung(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.Drucken