§ 453 ZPO, Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 29.09.2010, XII ZR 41/09 - Behandlung einer Partei als existent bis zur Erledigung eines Streits trotz Zweifel an der Existenz einer Prozesspartei - Erhebung aller in Betracht kommenden…
- BGH, 13.06.2012, VIII ZR 356/11 - Beweisvereitelung bei Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei ohne trifftigen Grund zur Benennung eines nur ihr bekannten Zeugen - Notwendigkeit einer erneuten…
- BGH, 07.01.2010, V ZR 124/09 - Aufrechnung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung mit einem Anspruch gegen einen Miterben
