§ 450 ZPO, Beweisbeschluss
(1) 1Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. 2Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. 3Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(2) 1Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. 2Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.
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Urteile
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- BFH, 16.03.2010, VIII R 4/07 - Bewertung von Gutschriften aus Schneeballsystemen als Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Bereitschaft des Betreibers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge auf…
- BFH, 24.03.2011, IV B 115/09 - Die fehlende Vernehmung des Klägers durch das FG zur Frage der Übereinkunft über eine Alleinvertretungsbefugnis stellt keinen Verfahrensfehler dar - Bei Bestimmung der…
- BFH, 04.06.2012, VI B 10/12 - Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren
- BFH, 19.07.2010, X B 21/10 - Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan als Verfahrensfehler - Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen gesetzlichen Richter
- BVerwG, 29.05.2012, BVerwG 10 B 15.12 - Voraussetzungen einer informatorischen Befragung i. R. einer Beweisaufnahme
- BFH, 23.09.2009, IV B 133/08 - Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Gericht bei Nichtbefragung des Verfassers eines Gesellschaftsvertrags bzgl. der Auslegung darin verwendeter Begriffe -…
