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§ 44b KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

DRITTER ABSCHNITT – Wahlhandlung → 2. – Besondere Regelungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 31.01.2007
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 44b KWO – Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Gemeindevorstand bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 6a) wählen.

(2) 1Der Gemeindevorstand vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. 2Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. 3Der Gemeindevorstand richtet ihn her; § 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) 1§ 44a Abs. 3 und § 44 Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend. 2Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.