§ 44b EStG, Erstattung der Kapitalertragsteuer
siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 53 Sätze 1 und 2 EStG 2009
(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a Absatz 5 auch einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 in dem dort bestimmten Umfang erstattet. (2) 2Dem Antrag auf Erstattung sind
- a)
die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 3 oder (3)
- b)
die Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 beizufügen. (4)
§ 44b Absatz 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erstmals anzuwenden für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 16 Satz 7 EStG 2009
§ 44b Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010
§ 44b Absatz 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 55h EStG 2009
(2) 1Für die Erstattung ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.
(3) 1Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. 2Die Frist kann nicht verlängert werden.
(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 44a Absatz 6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.
(5) (5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder Absatz 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesem Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. 2Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. 3Die vorstehenden Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.
§ 44b Absatz 5 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), erstmals anzuwenden für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 16a EStG 2009
(6) (6) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder verwaltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen erstatten:
- 1.
dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt,
- 2.
dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt,
- 3.
dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorgelegt und eine Abstandnahme war nicht möglich oder
- 4.
dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vorgelegt und die teilweise Abstandnahme war nicht möglich; in diesen Fällen darf die Kapitalertragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln erstattet werden.
2Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut haftet in sinngemäßer Anwendung des § 44 Absatz 5 für zu Unrecht vorgenommene Erstattungen; für die Zahlungsaufforderung gilt § 219 Satz 2 der Abgabenordnung entsprechend. 3Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut hat die Summe der Erstattungsbeträge in der Steueranmeldung gesondert anzugeben und von der von ihm abzuführenden Kapitalertragsteuer abzusetzen. 4Wird dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder führt das Institut einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 aus, so hat es bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalerträge zu erstatten; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 44b Absatz 6 EStG angefügt durch Artikel 1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), erstmals anzuwenden für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 16a EStG 2009
Zitierungen dieses Dokuments
- BFH, 20.10.2010, I R 54/09 - Erwerben und Halten eines geringfügigen Anteils an einer Kapitalgesellschaft i. R. e. "Rücklagenmanagements" zur Kapitalzuführung und Realisierung eines…
- BFH, 22.06.2010, I R 78/09 - Zinsen einer Gläubigergesellschaft mit Sitz im Ausland aus partiarischen Darlehen als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bei inländischem Schuldner - Vorliegen eines…
- § 44a EStG, Abstandnahme vom Steuerabzug
- § 45a EStG, Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- § 45b EStG, Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen
- § 45d EStG, Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
- § 52 EStG, Anwendungsvorschriften
- § 52a EStG, Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
- § 5 FVG, Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
- § 7 InvStG, Kapitalertragsteuer
- § 11 InvStG, Zweckvermögen; Steuerbefreiung; Außenprüfung
- § 18 InvStG, Anwendungsvorschriften
