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§ 44 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 1 – Entlassung

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 44 SächsBG – Wirksamwerden der Entlassung

(1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung mit dem Ende des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt wird.

(2) Im Falle von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes wird die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam.