§ 44 SGB VIII, Erlaubnis zur Vollzeitpflege
(1) 1Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. 2Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
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im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
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als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
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als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
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bis zur Dauer von acht Wochen,
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im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
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in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.
(2) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. 2§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) 1Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. 2Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 01.09.2011, BVerwG 5 C 20.10 - Einordnung einer Person als Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII bei Aufnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen über Tag und Nacht im Haushalt
- Anlage 1 ASOG Bln, Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) (zu § 2 Abs. 4 Satz 1)
- Anhang 1.1 AVerwGebO NRW, 1 Arbeits- und sozialrechtliche Fragen
- § 2 SGB VIII, Aufgaben der Jugendhilfe
- § 37 SGB VIII, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
- § 87a SGB VIII, Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
- § 99 SGB VIII, Erhebungsmerkmale
- § 104 SGB VIII, Bußgeldvorschriften
- § 54 SGB XII, Leistungen der Eingliederungshilfe
- § 4 UStG, Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
