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§ 44 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 JAPrVO – Verlängerung des Vorbereitungsdienstes; Urlaub

(1) Im Fall der Dienstunfähigkeit oder der Beurlaubung des Rechtsreferendars oder aus einem sonstigen zwingenden Grund, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen, kann auf Antrag ein Ausbildungsabschnitt wiederholt oder angemessen verlängert werden. Der Antrag kann nur bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts gestellt werden, der verlängert oder wiederholt werden soll.

(2) Die Anordnung der Wiederholung oder Verlängerung eines Ausbildungsabschnitts kann von Amts wegen erfolgen, wenn ohne sie der Ausbildungserfolg gefährdet ist, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.

(3) Eine Verlängerung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes ist nicht möglich.

(4) Die Rechtsreferendare erhalten Urlaub nach den Bestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten.

(5) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Dienstunfähigkeitszeiten auf Grund einer Krankheit und Mutterschutzzeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 2.

(6) Sonderurlaub ohne Bezüge kann in der Regel bis zu sechs Monaten, höchstens jedoch bis zu einem Jahr gewährt werden. Der Sonderurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet.