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§ 44 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Datenverarbeitung → Unterabschnitt 3 – Datenübermittlung

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 BbgPolG – Datenübermittlung an Personen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit

(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies

  1. 1.

    zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder

  2. 2.

    zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann personenbezogene Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung ihrer Identität oder ihres Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn

  1. 1.

    dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist oder

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 10 Absatz 3 Satz 1) begehen wird, und die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.

Die Bekanntgabe kann mit auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden wertenden Angaben über die Person verbunden werden, wenn dies zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren erforderlich ist. Die Maßnahme darf nur durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden.

(3) Die Polizei kann auf Antrag von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit der Auskunftsbegehrende

  1. 1.

    ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt, oder

  2. 2.

    ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt und er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung hierzu erteilen würde.

§ 71 Abs. 5 gilt entsprechend.