§ 44 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt II – Unterhaltung, Gewässerrandstreifen
§ 44 BWG – Beseitigen von Hindernissen
Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden, so hat die Wasserbehörde nach Möglichkeit den Störer zur Beseitigung anzuhalten. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der Störer die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind. Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.