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§ 44 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 44 BG LSA – Feststellung der Dienstunfähigkeit ohne Antrag des Beamten  (1)

(1) Wird der Beamte auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig gehalten und beantragt er die Versetzung in den Ruhestand nicht, so ist ihm oder seinem Vertreter mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der Beamte in den Ruhestand zu versetzen.

(3) Behält der Beamte nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 4 wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Hat die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 4 keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).