Gesetze

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§ 44 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten →

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 44 AbgG – Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten

Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.