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§ 44 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Übergangsregelung, Inkrafttreten

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 44 AbgGRhPf – Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Präsident des Landtags im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Soweit Verwaltungsvorschriften erlassen werden, die den Geschäftsbereich einzelner Minister berühren, ist auch deren Einvernehmen erforderlich.