§ 444 ZPO, Folgen der Beseitigung einer Urkunde
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 26.01.2012, BVerwG 2 C 7.11 - Bewertung der Weigerung eines Beamten an der Teilnahme einer vom Dienstherrn angeordneten ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit zum Nachteil…
- BGH, 29.09.2010, XII ZR 41/09 - Behandlung einer Partei als existent bis zur Erledigung eines Streits trotz Zweifel an der Existenz einer Prozesspartei - Erhebung aller in Betracht kommenden…
- BVerfG, 23.03.2012, 1 BvR 3023/11 - Verfassungsbeschwerde gegen die Arbeitsweise und den Abschlussbericht des "Runden Tisches Heimerziehung"zur Aufarbeitung und Wiedergutmachung von Missständen in…
- BVerwG, 26.04.2012, BVerwG 2 C 17.10 - Anordnung gegenüber einem Beamten zur ärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit als Verwaltungsakt - Bestimmen des Anlasses der Anordnung einer ärztlichen…
- BVerwG, 08.06.2009, BVerwG 2 B 30.09 - Weigerung der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung als Indiz der Dienstunfähigkeit
- BFH, 12.04.2011, VII R 5/10 - Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung nach Vernichtung der vom Prüfling angefertigten Unterlagen durch die Prüfungsbehörde
