§ 440 ZPO, Beweis der Echtheit von Privaturkunden
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 20.01.2011, V ZR 153/10 - Verfahrensfehler wegen gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßender Überraschungsentscheidung eines Gerichts
- BGH, 16.11.2012, V ZR 179/11 - Bestreiten der Echtheit einer Urkunde mit Nichtwissen durch einen Insolvenzverwalter
- BVerwG, 18.05.2010, 3 C 21.09
- BGH, 07.10.2009, XII ZR 173/07 - Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie nicht erforderlicher Entscheidung des…
- § 56 BeurkG, Beseitigung von Doppelzuständigkeiten
