§ 43a SGB XI, Inhalt der Leistung

1Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches vereinbarten Heimentgelts. 2Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 256 Euro nicht überschreiten. 3Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

Eingefügt durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl I S. 830). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022). Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702). Satz 3 angefügt durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl I S. 3728).

Zu § 43a: Vgl. RdSchr. 08 f Zu § 43a SGB XI.