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§ 43 WEG
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)
Bundesrecht

Teil 3 – Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WEG
Gliederungs-Nr.: 403-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 WEG – Zuständigkeit

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 2Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

  1. 1.

    Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,

  2. 2.

    Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,

  3. 3.

    Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie

  4. 4.

    Beschlussklagen gemäß § 44.