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§ 43 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt IV – Verfahren bei Feststellung der Todeszeit

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 43 VerschG – Öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung

(1) 1Die öffentliche Aufforderung muss durch eine Tageszeitung öffentlich bekannt gemacht werden, sofern das Gericht nicht abweichend anordnet, dass eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt. 2Das Gericht kann anordnen, dass diese Aufforderung daneben in anderer Weise öffentlich bekannt gemacht wird. 3Es bestimmt nach freiem Ermessen die Frist, innerhalb deren die Anzeige zu machen ist.

(2) 1Diese Frist soll nicht weniger als sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. 2Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Aufforderung zum ersten Male öffentlich bekannt gemacht ist.

(3) Ist die Aufforderung öffentlich bekannt gemacht, so kann die Frist nicht mehr abgekürzt werden.

Zu § 43: Geändert durch G vom 18. 3. 1994 (BGBl I S. 559).