§ 43 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Volksentscheid
§ 43 VAGBbg – Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die stimmberechtigte Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Abstimmungsurnen zu verwenden, die das Abstimmungsgeheimnis sichern.
(2) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Abstimmungsurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen.