§ 43 StGB, Ersatzfreiheitsstrafe
1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. 2Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 21.06.2011, B 4 AS 128/10 R - Ausschluss des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während des Verbüßens einer Ersatzfreiheitsstrafe in einer…
- BGH, 14.10.2010, IX ZR 16/10 - Zahlung einer Geldstrafe als anfechtbare Rechtshandlung
- BGH, 12.01.2011, XII ZB 181/10 - Angemessenheit der Berücksichtigung einer auf eine Geldstrafe zu zahlenden Rate bei der Einkommensermittlung gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) -…
- Art. 293 EGStGB, Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen
- Art. 299 EGStGB, Geldstrafe
