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§ 43 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Erster Titel – Strafen → - Geldstrafe -

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 43 StGB – Ersatzfreiheitsstrafe

1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. 2Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Zu § 43: Geändert durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 203, Nr. 218) (1. 2. 2024).