§ 43 SGB XI, Inhalt der Leistung
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.
Absätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).
(2) 1Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 2Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
- 1.
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 1.023 Euro,
- 2.
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 1.279 Euro,
- 3.
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
- a)
1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
- b)
1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
- c)
1.550 Euro ab 1. Januar 2012,
- 4.
für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als Härtefall anerkannt sind,
- a)
1.750 Euro ab 1. Juli 2008,
- b)
1.825 Euro ab 1. Januar 2010,
- c)
1.918 Euro ab 1. Januar 2012.
3Der von der Pflegekasse einschließlich einer Dynamisierung nach § 30 zu übernehmende Betrag darf 75 vom Hundert des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht übersteigen.
(3) 1Die Pflegekassen können in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege pauschal in Höhe des nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 geltenden Betrages übernehmen, wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise bei Apallikern, schwerer Demenz oder im Endstadium von Krebserkrankungen. 2Die Ausnahmeregelung des Satz 1 darf für nicht mehr als 5 vom Hundert aller versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die stationäre Pflegeleistungen erhalten, Anwendung finden. 3Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen überwacht die Einhaltung dieses Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu ergreifen.
(4) Wählen Pflegebedürftige vollstationäre Pflege, obwohl diese nach Feststellung der Pflegekasse nicht erforderlich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe des in § 36 Abs. 3 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Gesamtwertes.
(5) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).
Zu § 43: Vgl. RdSchr. 08 f Zu §§ 43, 87a SGB XI.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 17.06.2010, B 3 KR 7/09 R - Anspruch auf häusliche Krankenpflege aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Schwerstpflegebedürftigen - Verdrängung der Sachleistungspflicht durch…
- BSG, 28.10.2009, B 6 KA 11/09 R - Genehmigung zur Abrechung gesprächspsychotherapeutischer Behandlungen für eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychologische Psychotherapeutin
- BSG, 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R - Schiedsspruch bei der Bemessung der Vergütungen für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist nicht unbillig - Feststellung der Billigkeit eines Schiedsspruchs…
- BSG, 10.03.2010, B 3 P 10/08 R - Anspruch auf Pflegeleistungen in der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II - Zeitaufwand für die Hilfe beim Gehen und Berücksichtigung des Weges zur…
- BSG, 28.10.2009, B 6 KA 45/08 R - Eintragung eines als Kinderpsychotherapeuten und Jugendlichenpsychotherapeuten approbierten Arztes in das Arztregister - Fachkundenachweis für das…
- BGH, 02.12.2010, III ZR 19/10 - Voraussetzungen der Verpflichtung eines Heimträgers zur Verwaltung der Barbeträge zur persönlichen Verfügung eines geistig behinderten Bewohners bei Bezug von…
- BSG, 07.10.2010, B 3 P 4/09 R - Anspruch eines Pflegeheimträgers gegen die Pflegekasse auf Zahlung des Pflegesatzes einer höheren Pflegeklasse bei Rechtfertigung des Hilfebedarfs bei der Grundpflege…
- BSG, 12.09.2012, B 3 P 5/11 R
- BSG, 20.09.2012, B 8 SO 20/11 R
- § 7 AbgG, Auszahlungsbetrag
- § 6 BhVO, Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- § 12c BhVO, Vollstationäre Pflege
- § 4a BremBVO, Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- § 5 HBeihVO, Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
- § 22 HmbBeihVO, Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- § 4 LPflegeG, Grundsätze der Förderung
- § 6 LPflegeG, Zuschüsse zu laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
- § 10 LPflegeG, Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten
- § 9 LPflegeG M-V, Pflegewohngeld für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen
- § 29 LpflG, In-Kraft-Treten
