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§ 43 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LJG – Geltendmachung des Schadens, Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

(1) Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für die beschädigte Grundfläche zuständigen Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt anmeldet; die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

(2) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges in Wild- und Jagdschadenssachen ist ein Feststellungsverfahren (Vorverfahren) vor der zuständigen Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt durchzuführen, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist; die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach dessen Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. Wird die Durchführung des Vorverfahrens abgelehnt oder ein Vorbescheid ohne ausreichenden Grund in angemessener Frist nicht erlassen, so ist die Klage abweichend von Satz 2 zulässig.

(3) Die für das Vorverfahren zu erhebenden Kosten werden den Beteiligten entsprechend dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens auferlegt. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.