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§ 43 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 43 KWO LSA – Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesem Tisch wird die Wahlurne gestellt.