§ 43 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 5 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 43 KWO LSA – Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesem Tisch wird die Wahlurne gestellt.