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§ 43 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 JAPrVO – Zeugnisse

(1) Die Ausbilder am Arbeitsplatz und die Leiter der Arbeitsgemeinschaften haben sich in einem Ausbildungszeugnis über die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendare zu äußern und ihre Gesamtleistung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen nach § 40 Abs. 5 zu bewerten. Das Zeugnis, dem der Ausbildungsnachweis (§ 42) beizufügen ist, hat Angaben zu enthalten über die Fähigkeiten, die Rechtskenntnisse, die während der Ausbildung erbrachten Leistungen und die persönlichen Eigenschaften.

(2) Für die Bewertung der Leistungen gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.

(3) Das Zeugnis ist vor Beendigung des Zuweisungszeitraumes anzufertigen und im persönlichen Gespräch zu eröffnen, bevor es zu den Personalakten gegeben wird. Eine Äußerung des Rechtsreferendars zu dem Zeugnis ist zusammen mit diesem zu den Personalakten zu nehmen. Vor Eröffnung des Zeugnisses soll den Ausbildern keine Einsicht in die jeweiligen Personalakten (Zeugnisheft) gewährt werden.