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§ 43 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Durchlieferung

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 43 IRG – Zulässigkeit der Durchlieferung

(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.

(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen ausländischen Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.

(3) Die Durchlieferung ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes mit Freiheitsstrafe bedroht wäre und

  2. 2.

    wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Tat

    1. a)

      im Fall des Absatzes 1 die in § 10 Abs.1 Satz 1 oder

    2. b)

      im Fall des Absatzes 2 die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.

Wird um Durchlieferung wegen mehrerer Taten ersucht, so genügt es, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 für mindestens eine der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Taten vorliegen.

(4) Für die Durchführung gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend.