Gesetze

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§ 43 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Zugang und Einschreibung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 43 HSG – Doktorandinnen und Doktoranden

Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen und Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, die die Erstbetreuung übernimmt; abweichend davon können sie an der Hochschule eingeschrieben werden, an der die Doktorarbeit überwiegend angefertigt und betreut wird. Näheres über die Dauer sowie das Verfahren regelt die Hochschule in der Einschreibordnung (§ 40 Absatz 5).