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§ 43 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Besondere Finanzzuweisungen

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 43 HFAG – Zuweisungen zu den Auszahlungen für Straßen

(1) Gemeinden und Landkreise erhalten als Träger der Baulast von Straßen jährliche Zuweisungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird.

(2) 1Die Zuweisung für die einzelne Gemeinde wird nach der Länge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen berechnet, soweit die Gemeinde Träger der Baulast ist; der Kilometer Bundesstraße wird mit 1,0, der Kilometer Landes- und Kreisstraße wird jeweils mit 2,1 vervielfältigt. 2Die Zuweisung für den einzelnen Landkreis wird nach der Länge der Kreisstraßen berechnet; die Kilometer je 1 000 Einwohnerinnen und Einwohner eines Landkreises werden vervielfältigt, und zwar

  1. 1.

    jeder erste Kilometer mit 1,0,

  2. 2.

    jeder zweite Kilometer mit 1,6,

  3. 3.

    jeder weitere Kilometer mit 2,6.

3Unberücksichtigt bleiben die Einwohnerinnen und Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden, die Zuweisungen für Kreisstraßen nach Satz 1 erhalten.