§ 43 BeamtStG
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 43 BeamtStG – Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.