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§ 43 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Ersatz für ablehnende Bewerbende sowie ausscheidende Abgeordnete

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 43 BbgLWahlG – Berufung von Ersatzpersonen

(1) Wenn eine gewählte Bewerbende oder ein gewählter Bewerbender stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, geht der Sitz auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson der Landesliste derjenigen Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung über, für die die ausgeschiedene Person bei der Wahl aufgetreten ist. Dasselbe gilt, wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender eines Kreiswahlvorschlages, die oder der vor dem Beginn der Wahlhandlung verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat; § 44 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, solange die Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung

  1. 1.

    bis zu zwei Überhangmandate innehat, für die gemäß § 3 Absatz 11 kein Verhältnisausgleich erfolgt, oder

  2. 2.

    Überhangmandate innehat, die im Falle des begrenzten Verhältnisausgleiches gemäß § 3 Absatz 9 ausweislich des Ergebnisses der Verteilung der 110 Sitze nach § 3 Absatz 1 bis 4 nicht durch die für ihre Landesliste abgegebenen Zweitstimmen getragen sind.

(3) Beim Übergang eines Sitzes auf eine Ersatzperson bleibt diejenige oder derjenige Listenbewerbende unberücksichtigt, die oder der seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei oder politischen Vereinigung ausgeschieden oder ausgeschlossen ist. Das Ausscheiden oder der Ausschluss ist nach schriftlicher Anfrage an die jeweilige Ersatzperson und den Landesvorstand der jeweiligen Partei oder politischen Vereinigung und nach Eingang der entsprechenden Antworten festzustellen. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerbende, die als gewählte Bewerbende ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt haben oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag verzichtet haben. Die Sätze 1 bis 3 finden auf Listenvereinigungen keine Anwendung.

(4) Ist eine Ersatzperson auf der Landesliste einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung nicht oder nicht mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(5) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht den Namen der für gewählt erklärten Ersatzperson oder das Leerbleiben des Sitzes öffentlich bekannt. § 38 Absatz 4 und § 40 gelten entsprechend.