§ 43 BVerfGG, Antragsrecht
(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.
(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 20.02.2013, 2 BvE 11/12 - Forderung der Einleitung eines Verbotsverfahrens bei öffentlicher Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Partei (hier: NPD)
- Partei - politische
- Parteiverbot
- § 62 BbgKWahlG, Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbotes
- § 45 BbgLWahlG, Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbots
- § 46 BWG, Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
- § 22 EuWG, Ende und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
- § 41 GO LSA, Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl
- § 46 KWG, Folgen eines Partei- oder Vereinsverbotes
- § 30 LKO LSA, Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl
- § 47 LKWG M-V, Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe
- § 60 LWahlG, Folgen eines Partei- oder Vereinsverbotes
- § 52 LwahlG, Folgen eines Parteiverbots
- § 41 LWG, Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
- § 47 LWG M-V, Folgen eines Parteiverbots
- § 33 PartG, Verbot von Ersatzorganisationen
- § 45 SächsWahlG, Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
- § 30 ThürKWG, Amtsantrittshindernisse, Verlust des Amtes
- § 46 ThürLWG, Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
