Gesetze

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§ 43 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten →

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 43 AbgG – Unterstützung für ehemalige Abgeordnete

§ 20 gilt auch für ehemalige Abgeordnete, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.