§ 43 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten →
§ 43 AbgG – Unterstützung für ehemalige Abgeordnete
§ 20 gilt auch für ehemalige Abgeordnete, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.