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§ 432 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 432 HGB – Ersatz sonstiger Kosten

1Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlass der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. 2Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

Zu § 432: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).