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§ 42q HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Siebenter Abschnitt – Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 42q HwO – Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen für behinderte Menschen

(1) 1Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. 2Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen.

(2) 1Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in die Lehrlingsrolle (§ 28) einzutragen. 2Der behinderte Mensch ist zur Gesellenprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.

Zu § 42q: Der bisherige § 42l wurde § 42q durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522); der bisherige § 42q, eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), wurde (geändert) § 42v.