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§ 42 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften → Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 UmwG – Entsprechend anzuwendende Vorschriften

Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden.

Zu § 42: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).