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§ 42 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 6 – Schifffahrt

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 42 LWG – Schiffbare Gewässer, Regelung der Schifffahrt

(1) Schiffbare Gewässer sind

  1. 1.

    die Bundeswasserstraßen,

  2. 2.

    die mit Bundeswasserstraßen in Verbindung stehenden Hafenbecken, und

  3. 3.

    die Gewässer, die das für die Angelegenheiten der Schifffahrt und Häfen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung als schiffbar bestimmt.

(2) Schiffbare Gewässer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren. Bei Gewässern nach Absatz 1 Nr. 2 gilt dies, soweit das Befahren nicht durch landesrechtliche Bestimmungen oder Anordnung des Betreibers eingeschränkt ist. Für Gewässer nach Absatz 1 Nr. 3 kann das für die Angelegenheiten der Schifffahrt und Häfen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Schiffbarkeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit einschränken. Die für das Befahren der Bundeswasserstraßen geltenden Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes bleiben unberührt.

(3) Der Landesbetrieb Mobilität kann für schiffbare Gewässer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    im Interesse des Uferschutzes, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Immissionsschutzes, des Schutzes des Eigentums, der Fischerei sowie der Unterhaltung und Reinhaltung der Gewässer die Ausübung der Schifffahrt regeln; dabei sind für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

    1. a)

      die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), soweit sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen,

    2. b)

      die Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300) nach Maßgabe der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300) sowie nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), soweit sich deren Bestimmungen auf Wasserflächen beziehen, die unmittelbar mit dem Rhein verbunden sind,

    3. c)

      die Binnenschiffspersonalverordnung, soweit sich deren Bestimmungen auf Wasserflächen, die unmittelbar mit der Mosel, der Saar oder der Lahn verbunden sind, oder sonstige Wasserflächen beziehen,

  2. 2.

    die zuständigen Behörden ermächtigen,

    1. a)

      zum Schutz der in Nummer 1 aufgeführten Belange Anordnungen zu erlassen,

    2. b)

      Auskünfte zu verlangen, Dokumente einzusehen sowie Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und Anlagen in und an Gewässern zu betreten,

  3. 3.

    die zur Ausführung der nach den Nummern 1 und 2 erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden bestimmen.

Das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit ist nur zulässig, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die obere Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Mobilität in Ausnahmefällen das Befahren nicht schiffbarer Gewässer durch widerrufliche Genehmigung zulassen. Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Das Einvernehmen des Landesbetriebs Mobilität kann nur aus verkehrswirtschaftlichen Gründen versagt werden.