§ 42 KSVG, Abgesondertes Vermögen
1Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. 2Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallkasse des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. 3Die Haftung der Unfallkasse des Bundes für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.
Neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).
