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§ 42 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 JAPrVO – Ausbildungsnachweise

Die Ausbilder am Arbeitsplatz und die Leiter der Arbeitsgemeinschaften führen einen Ausbildungsnachweis, der über die von den Rechtsreferendaren erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen, soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, und über ihre Bewertung Aufschluss gibt. Jede Bewertung ist den Rechtsreferendaren unverzüglich bekannt zu geben und auf Verlangen zu erörtern. § 22 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.