§ 42 IRG, Anrufung des Bundesgerichtshofes
(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.
(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.
(3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 03.09.2009, 2 BvR 1826/09 - Verfassungsbeschwerde i.R.e. einstweiligen Anordnung zur Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Griechenland zum Zwecke der…
- BGH, 18.02.2010, 4 ARs 16/09 - Auslieferung eines deutschen Staatsangehörgen nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung trotz in Deutschland eingetretener…
- BVerfG, 23.03.2010, 2 BvR 334/10 - Prüfung einschlägiger einfachrechtlicher Bestimmungen im Auslieferungsverfahren durch das Bundesverfassungsgericht bei Beruhen der Entscheidung auf sachfremden und…
- BGH, 19.06.2012, 4 ARs 5/12 - Möglichkeit der Begnadigung nach der polnischen StPO als ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG bei zu erwartender lebenslanger Freiheitsstrafe durch…
- § 45 IRG, Durchlieferungsverfahren
- § 55 IRG, Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
- § 61 IRG, Gerichtliche Entscheidung
- § 64 IRG, Durchbeförderung von Zeugen
- § 87j IRG, Rechtsbeschwerde
