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§ 42 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Förderungsvorschriften → Sechster Titel – Bewilligung der öffentlichen Mittel durch die Bewilligungsstelle

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 II. WoBauG – Einsatz der öffentlichen Mittel (1)

(1) 1Die öffentlichen Mittel können als Darlehn zur Deckung der für den Bau der Wohnungen entstehenden Gesamtkosten (öffentliche Baudarlehn) eingesetzt werden. 2Neben oder an Stelle von öffentlichen Baudarlehn können öffentliche Mittel auch als Darlehn oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen (Aufwendungsdarlehn, Aufwendungszuschüsse), als Zuschüsse zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen (Zinszuschüsse) oder als Darlehn zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen (Annuitätsdarlehn) bewilligt werden. 3Für Aufwendungsdarlehn und für Annuitätsdarlehn gelten die Vorschriften des § 88 Abs. 3 sowie des § 88b Abs. 3 Buchstabe b entsprechend; keine Anwendung findet jedoch § 88b Abs. 3 Buchstabe b auf Tilgungsbeträge für Annuitätsdarlehn, soweit diese zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Tilgungen bewilligt wurden.

(2) Öffentliche Baudarlehn sollen für die nachstellige Finanzierung bewilligt werden.

(3) 1Öffentliche Baudarlehn können in besonderen Fällen auch für die Restfinanzierung bewilligt werden. 2Den Bauherren von Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen und Genossenschaftswohnungen können öffentliche Baudarlehn vorübergehend auch zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen bewilligt werden, soweit andere Mittel zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffen sind.

(4) Öffentliche Mittel können auch einem Unternehmen darlehnsweise zur vorübergehenden Vorfinanzierung des Baues von Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen und Genossenschaftswohnungen, die mit öffentlichen Baudarlehn gefördert werden sollen, bewilligt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.